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Satzung

der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist als Fachverband Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der evangelischen Gehörlosenseelsorge im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und hat die Aufgabe, den der Evangelischen Kirche aufgetragenen Dienst an ihren gehörlosen Gliedern verantwortlich auszurichten und zu fördern. Er pflegt die Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen, die sich der gehörlosen Menschen und ihrer Belange annehmen.

(2) Der Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Förderung von Verkündigung, Seelsorge, Unterricht und diakonischer Arbeit für Gehörlose;

b) Eintreten für die Belange gehörloser Menschen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen;

c) Behandlung der für die Gehörlosenseelsorge wichtigen fachlichen Fragen;

d) Ermöglichung von über die Grenzen der Landeskirchen hinausgehender Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Gehörlosengemeinden;

e) Erarbeitung und Verbreitung von Literatur und Materialien für Gehörlose und ihre Seelsorgerinnen und Seelsorger;

f) Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gehörlosenseelsorge;


g) Förderung der Weiterbildung von Lehrkräften für den Religionsunterricht an Gehörlosen- und Hörgeschädigtenschulen;

h) Pflege der Verbindung mit der „International Ecumenical Working Group (IEWG)“, mit Organisationen der Gehörlosenmission, mit den deutschen und internationalen Gehörlosenverbänden und mit der „Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen – Selbsthilfe und Fachverbände e. V.“.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Auftrag oder mit Genehmigung ihrer Landeskirche im Rahmen der Gehörlosenseelsorge in Verkündigung, Seelsorge, Unterricht oder diakonischer Arbeit tätig ist.


(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


(3) Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;


b) durch Tod;


c) durch Ausschluss aus wichtigen Gründen.


(4) Die schriftliche Erklärung über eine Beendigung der Mitgliedschaft hat bis zum 30. September zu erfolgen und wird mit dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.


(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



§ 4 Organe


Die Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand,


2) der Erweiterte Vorstand


3) die Mitgliederversammlung.



§ 5 Der Vorstand


(1) Dem Vorstand gehören an:


a) die oder der Vorsitzende,


b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,


c) die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,


d) die Schriftführerin oder der Schriftführer,


e) bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer.


(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und ihr/e bzw. sein/e Stellvertreterin oder Stellvertreter. Sie sind beide einzelvertretungsberechtigt.


(4) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall. Diese Bestimmung ist eine vereinsinterne Regelung.


(5) Die oder der Vorsitzende bzw. ihr/e oder sein/e Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.


(6) Scheidet die oder der Vorsitzende bzw. ihr/e oder sein/e Stellvertreter/in während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine/n Nachfolger/in, der/die bis zur nächsten Mitgliederversammlung amtiert. Dort ist eine Nachwahl vorzunehmen.


(7) Wird der Posten des/der Schatzmeister/in oder des/der Schriftführers/ Schriftführerin während einer Amtszeit frei, beruft der Vorstand eine/n Nachfolger/in aus der Mitgliedschaft, der/die bis zur nächsten Mitgliederversammlung amtiert. Dort ist eine Nachwahl vorzunehmen.


(8) Wird der Posten eines/einer Beisitzers/Beisitzerin während einer Amtszeit frei, kann der Vorstand eine/n Nachfolger/in aus der Mitgliedschaft berufen, der/die bis zur nächsten Mitgliederversammlung amtiert. Dort ist eine Nachwahl vorzunehmen.


(9) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:


a) Er hat die den Zwecken des Vereins dienenden Maßnahmen zu treffen und die Geschäfte des Vereins zu führen.


b) Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Organe des Vereins zuständig sind.


c) Er kann seine Mitglieder mit Einzelaufgaben beauftragen.


d) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.


e) Er kann im Einvernehmen mit dem Erweiterten Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.


(10) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung hierzu muss vier Wochen vorher schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen.


(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende bzw. ihr/e oder sein/e Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend sind.



§ 6 Der Erweiterte Vorstand


(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:


a) der Vorstand;


b) aus jeder Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Vertreter bzw. eine Vertreterin, der oder die dem Verein angehören muss. Das Verfahren der Delegation wird innerhalb der Gliedkirche geregelt;


c) je ein bzw. eine durch den Vorstand berufene Vertretung der evangelischen Gehörlosenlehrerschaft, der diakonischen Einrichtungen für Gehörlose und der evangelischen Taubblindenarbeit;


d) zwei Personen aus dem Kreise der gehörlosen Vereinsmitglieder;


e) der Schriftleiter oder die Schriftleiterin von „Unsere Gemeinde“;


f) ein Mitglied der Leitung der Deutschen Gehörlosenmission.


Die Mitglieder zu c) werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder zu d) werden auf einer gesonderten Wahlversammlung, zu der alle gehörlosen Vereinsmitglieder eingeladen werden, für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederberufung bzw. Wiederwahl ist zulässig.


(2) Dem Erweiterten Vorstand gehören mit beratender Stimme an:


a) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland;

 

b) der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Vereins zur Förderung der Blinden- und Sehbehindertenseelsorge, der Schwerhörigenseelsorge und der Gehörlosenseelsorge in der EKD (GSBS);


c) der Theologische Referent oder die Theologische Referentin der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge.


(3) Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:


a) Er erarbeitet die Richtlinien für die Arbeit des Vereines gemäß § 2 dieser Satzung;


b) er stellt die Haushalts- und Stellenpläne fest;


c) er bildet im Einvernehmen mit dem Vorstand Fachausschüsse, besetzt sie und löst sie auf;


d) er koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse und holt Informationen über deren Arbeitsergebnisse ein;


e) er beschließt Ausgaben außerhalb des ordentlichen Haushaltsplanes in Höhe von mehr als 500 Euro;


f) er bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt für die Vorstandswahlen eine Vorschlagsliste auf.


(4) Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Für diese Einberufung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 5 dieser Satzung.


(5) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


(6) Der oder die Vorsitzende des Vorstandes muss eine Sitzung des Erweiterten Vorstandes binnen einer Woche einberufen, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt, der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Vorstandes dies beantragen.



§ 7 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


a) Sie beschließt im Rahmen des § 2 dieser Satzung die Richtlinien des Vereins,


b) sie bestimmt die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter.


c) sie wählt die Mitglieder des Vorstandes; sie hat das Recht, eigene Wahlvorschläge zu machen;


d) Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen,


e) die nimmt den Prüfungsbescheid über die Jahresrechnung entgegen und entlastet den Vorstand sowie den Erweiterten Vorstand;


f) Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest;


g) sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.



§ 8 Einberufung, Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereines erfordern oder wenn dies der Vorstand, der Erweiterte Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Einladefrist kann auf eine Woche verkürzt werden.


(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.


(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


(4) Sie beschließt über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.


(5) Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Abstimmung; die oder der Vorsitzende wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.



§ 9 Sitzungsniederschriften


(1) Über die Beschlüsse des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.


(2) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand der Niederschrift Einwendungen beim Vorstand eingegangen sind. Der Erweiterte Vorstand befindet über die eingegangenen Einwendungen.



§ 10 Gemeinnützigkeit des Vereins
(entfällt, wurde in § 2 integriert)



§ 11 Finanzmittel des Vereins

Der Verein erhält seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen der persönlichen und juristischen Mitglieder, aus Spenden sowie aus Zuschüssen der Evangelischen Kirche in Deutschland.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland zwecks Verwendung für die Gehörlosenseelsorge.

 

Vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Oktober 1992 beschlossen und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V. vom 28.5.1968 und der Konventsordnung der Gehörlosenseelsorger der Ev. Kirchen der DDR vom 28.9.1986. Sie wurde zuletzt am 09.10.2014 geändert.

Das Registergericht Kassel hat die vorstehende Satzung am 22.02.1993 unter der Nummer VR 979 eingetragen

 

Satzung DAFEG e.V.

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